Lage und Landschaft
Saint-Émilion bezeichnet eine Appellation mit einem abgegrenzten Weinbaugebiet, das sich über neun Gemeinden rund um die Stadt Saint-Émilion erstreckt. Das Gebiet gehört zum Bordeaux-Klima und weist zugleich etwas kontinentalere Bedingungen, wärmere Temperaturen sowie gelegentliche mediterrane Einflüsse auf. Die Landschaft ist von einem Kalksteinplateau, abrupten linearen Hängen und amphitheaterförmigen Tälern geprägt; die Geländekante erreicht etwa 100 Meter Höhe.
Böden und Untergrund
Im zentralen Plateau steht tertiärer Astéries-Kalkstein an. Daneben kommen flachgründige Kalk- und sandig-schluffige Böden, tonig-kalkige sowie tiefere schluffig-tonige Böden, Molasse von Fronsadais, quartäre Sand- und Tonablagerungen, kiesige Anhöhen sowie alluviale Kiese, Sande und Schluffe vor. Der historische Steinabbau schuf unter der Stadt und den umliegenden Plateaus ein ausgedehntes unterirdisches Galeriennetz, das teilweise als Weinkeller genutzt wird.
Rebsorten und Weinstil
Die Appellation ist für trockene, stille Rotweine bestimmt. Merlot ist die vorherrschende Rebsorte und bringt Farbe, rote und schwarze Fruchtaromen, Rundheit und geschmeidige Tannine ein. Cabernet Franc ergänzt mit aromatischer Finesse, Frische und tannischer Struktur, Cabernet Sauvignon mit würzigen Noten, Tannin und Reifefähigkeit. Zugelassen sind außerdem Carménère und Cot; Petit Verdot darf höchstens zehn Prozent der Rebflächen ausmachen.
Geschichte und Vorgaben
Der Weinbau in der Umgebung reicht wahrscheinlich bis in die römische Besatzungszeit zurück. Die mittelalterliche Jurade prägte die historische Weinverwaltung, 1884 entstand in Saint-Émilion ein Weinbausyndikat. Die Appellation d’origine contrôlée wurde 1936 anerkannt, und die Weinbaulandschaften von Saint-Émilion sind seit 1999 als Kulturlandschaft in die UNESCO-Welterbeliste eingetragen. Für den Anbau gelten unter anderem eine Mindestdichte von 5.500 Rebstöcken je Hektar und ein regulierter Ertrag von 53 Hektolitern je Hektar bei einer Höchstgrenze von 65 Hektolitern. Die Weine müssen mindestens bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres reifen und dürfen ab dem 15. April dieses Jahres für Verbraucher freigegeben werden.